Alltagsbegleiter – Unterstützung für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige

Sie sind eine große Entlastung für Pflegepersonal und pflegende Angehörige: Alltagsbegleiter. In Pflegeheimen, Senioren-WGs oder teilstationären Pflegeeinrichtungen begleiten diese besonderen Betreuer Menschen in ihrem Alltag. Auch für pflegende Angehörige ist ein Betreuungsassistent eine ungemeine Hilfe. Denn gerade für Verwandte ist die Pflege ein großer Zeitaufwand und bringt viele physisch und psychisch an ihre Grenzen. Ein Alltagsbegleiter schafft hier Freiräume durch flexible Entlastungen, indem Betreuungen und kleinere Dienste abgenommen werden.

Nachfolgend geben wir von Toll Betreuung einen Überblick, was ein Alltagsbegleiter ist, welche Aufgaben er übernimmt und welche Einsatzbereiche möglich sind. Weiterhin erklären wir den Unterschied zu einer Pflegekraft, erläutern die Gesetzmäßigkeiten zu diesem Thema und wer Anspruch auf eine Alltagsbegleitung hat. Sie erfahren, wo eine solche Betreuung stattfinden kann und welche Leistungen von der Versicherung erstattet werden. Zuletzt geben wir Ihnen Tipps, wie Sie einen geeigneten Alltagsbegleiter finden und zeigen häufige Missverständnisse zwischen Alltagsbegleitern und Pflegebedürftigen sowie Angehörigen auf.

Was ist ein Alltagsbegleiter?

Ein Alltagsbegleiter betreut einen pflegebedürftigen Menschen und wird daher auch als Betreuungsassistent oder Betreuungskraft bezeichnet. Diese Betreuung kann in einer Pflegeeinrichtung oder in der häuslichen Umgebung stattfinden. Neben der Betreuung gehören auch die Aktivierung sowie Förderung der Pflegebedürftigen dazu, damit diese so weit wie möglich am sozialen Leben teilnehmen können.

Es besteht kein Schutz des Begriffs Alltagsbegleiter. Ebenso können die Ausbildungen in diesem Bereich große Unterschiede ausweisen. Ausschlaggebend sind vor allem die Qualifikation und die Harmonie zwischen dem Betreuer und der zu betreuenden Person.

Diese Aufgaben erfüllt ein Betreuungsassistent

Die Betreuungskräfte-Richtlinie nach dem GKV-Spitzenverband sieht folgende Aufgaben zur Betreuung von pflegebedürftigen Personen vor:

  • Gesellschaft leisten
  • Gespräche führen
  • Spaziergänge und kleine Ausflüge
  • Bewegungsübungen
  • Tanzen in der Gruppe
  • Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Gottesdiensten, Friedhöfen etc.
  • Handwerkliche Arbeiten, leichte Gartenarbeiten, Basteln und Malen
  • Lesen, Vorlesen
  • Fotoalben anschauen
  • Anfertigung von Erinnerungsalben oder -ordnern
  • Brettspiele und Kartenspiele
  • Musik hören, singen, musizieren
  • Haustiere füttern und pflegen
  • Kochen und backen

Alltagsbegleiter beschäftigen, motivieren und fördern nicht nur, sie sind auch der Ansprechpartner für den zu Betreuenden. Gespräche über Alltägliches, über Sorgen und Ängste gehören auch dazu sowie die Vermittlung von Sicherheit und Orientierung. Die Zusammensetzung der Aufgaben ist ganz unterschiedlich und hängt von der betreuten Person ab. Einem Menschen mit Demenz und hohem Bewegungsdrang wird ein ausgiebiger Spaziergang guttun. Bettlägerige freuen sich mehr über ein gutes Gespräch, Musik oder Vorlesen.

Mögliche Einsatzbereiche einer Alltagsbegleitung

Wie sich aus den Aufgaben ergibt, sind die Einsatzbereiche ganz verschieden. Alltagsbegleiter können gemeinsam mit den zu betreuenden Senioren und Pflegebedürftigen Lieder singen, spielen, basteln, malen, kochen, backen, tanzen, Bewegungsübungen machen oder ihnen vorlesen. Weiterhin unterstützen sie bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten wie etwa Wäsche waschen, bügeln, Geschirrspülen, putzen und anderen Hausarbeiten. Sie können bei kleinen handwerklichen Aktivitäten oder Gartenarbeiten mitwirken. Auch die Begleitung außerhalb des Pflegeheims oder der häuslichen Betreuung gehört dazu wie etwa der Besuch beim Friseur, beim Arzt, beim Therapeuten, bei Ämtern und Institutionen. Einkäufe, Veranstaltungen, Freizeitaktivitäten, Spaziergänge und Friedhofsbesuche fallen ebenfalls in mögliche Einsatzbereiche hinein. Darüber hinaus leisten die Betreuer Gesellschaft, führen Gespräche über für den Pflegebedürftigen interessante Themen, beraten zu Hilfsangeboten wie etwa Essen auf Rädern oder suchen nach passenden Therapiemaßnahmen. Die Sterbebegleitung kann ebenfalls in das Aufgabenfeld eines Alltagsbegleiters fallen, sofern dieser darauf geschult ist.

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Betreuungskräfte und Pflegekräfte – ein Vergleich

Alltagsbegleiter werden häufig mit Pflegekräften verwechselt. Aber hier gibt es klare Abgrenzungen. Pflegekräfte sind in der Pflege und Versorgung von pflegebedürftigen Personen qualifiziert. Es handelt sich um einen Gesundheitsberuf. Ebenso verhält es sich mit den Pflegeassistenten.

Alltagsbegleiter hingegen durchlaufen eine deutlich kürzere Qualifizierung und erbringen betreuerische Leistungen, entweder in Pflegeeinrichtungen oder im häuslichen Umfeld. Wie die Bezeichnungen Alltagsbegleiter und Betreuungskraft bereits verlauten lassen, handelt es sich um eine Unterstützung im Alltag zur Beschäftigung, Unterstützung, Förderung und Begleitung von pflegebedürftigen Personen. Der physische und psychische Zustand des Betroffenen soll zur Erhöhung der Lebensqualität verbessert werden.

Es gibt noch eine weitere Abgrenzung. Der Pflegebegleiter erfüllt ehrenamtliche Tätigkeiten wie die Beratung und Begleitung von pflegenden Angehörigen. Hier werden keine Aufgaben in den Bereichen Pflege und Betreuung übernommen.

Weitere Bezeichnungen für den Alltagsbegleiter

Neben dem Begriff Alltagsbegleiter existieren noch eine Reihe andere Bezeichnungen für diese Qualifikation:

  • Alltagsbetreuer
  • Betreuungsassistenz
  • Betreuungskraft
  • Präsenzkraft
  • Seniorenbegleitung
  • Seniorenbetreuung
  • Seniorenassistenz
  • Demenzbegleiter
  • Senioren- und Demenzbegleiter
  • Pflege- und Betreuungsassistent

Rechtliche Regelungen

Die Qualifikation des Alltagsbegleiters beziehungsweise Betreuungsassistenten existiert seit der deutschen Pflegereform 2008. Die damalige Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt beabsichtigte eine Verbesserung der Betreuung in Pflegeheimen durch zusätzliche Kräfte, um dem zunehmendem Personalmangel entgegenzuwirken. Bis 2014 konnten lediglich Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen einen Anspruch auf Betreuungsassistenz geltend machen. Erst seit dem Januar 2015 kommen durch das erste Pflegestärkungsgesetz und das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz alle pflegebedürftigen Menschen in voll- und teilstationären Einrichtungen Deutschlands in den Genuss der Alltagsbegleitung nach § 43b und § 53c SGB XI. Ein weiterer Fortschritt wurde Ende 2016 erreicht. Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz können alle Menschen mit einem Pflegegrad die Leistungen einer Betreuungskraft in Anspruch nehmen.

Wer hat Anspruch auf eine Alltagsbegleitung?

Jede Person mit einem Pflegegrad 1 bis 5 kann eine Betreuungskraft engagieren. Die daraus entstehenden Kosten werden von der Pflegeversicherung übernommen. Im Prinzip kann auch ohne Pflegegrad ein Alltagsbegleiter finanziert werden. Jedoch tragen Sie die Kosten in diesem Fall selbst.

Wo findet die Betreuung statt?

Alltagsbegleiter werden in Pflegeheimen, in der teilstationären Tagespflege, in Senioren-WGs und in der häuslichen Pflege einsetzt. Bei den Einrichtungen entlasten sie das Pflegepersonal, die sich auf die pflegerischen Aufgaben konzentrieren.
Bei der ambulanten Versorgung in Privathaushalten unterstützen die Betreuungskräfte die pflegenden Angehörigen, zum Beispiel für ein paar Stunden am Tag. Dies trägt zur Entlastung der Pflegenden bei und ermöglicht den pflegebedürftigen Personen eine qualifizierte Betreuung und mehr Teilhabe am sozialen Leben.

Qualifikation für die Betreuungsassistenz

Alltagsbegleitung ist eine Qualifikation. Die Qualifizierung umfasst mindesten 160 Stunden theoretischen Unterricht, eine 40-stündige Hospitation und ein zweiwöchiges Praktikum. Diese Kurse werden von Altenpflegeschulen, privaten und kirchlichen Einrichtungen durchgeführt. Oft arbeiten sie mit der Bundesagentur für Arbeit zusammen. Zu den Unterrichtsinhalten gehören Teilbereiche wie die Betreuung, Hygiene und Pflege. Die Qualifizierung kann eine Weiterbildung für Pflegekräfte sein, aber auch Branchenfremde können anschließend als angelernte Arbeitskräfte zum Einsatz kommen. In dem kurzen Zeitraum der Ausbildung werden keine umfassenden pflegerischen Kenntnisse vermittelt. Der Fokus liegt auf den Betreuungs- und Aktivierungsmaßnahmen zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft für Pflegebedürftige.

Anerkannte Leistungen und Kostenerstattung

Verfügt der Pflegebedürftige über einen anerkannten Pflegegrad, gestattet die Versicherung monatlich 125 Euro als Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Die entstehenden Kosten können über diesen Betrag abgerechnet oder über die Verhinderungspflege beziehungsweise Urlaubsvertretung finanziert werden. Übersteigt der Preis den Satz der Pflegekasse, muss die offene Differenz selbst beglichen werden.

Mit dem Entlastungsbetrag können Pflegebedürftige folgende Leistungen in Anspruch nehmen:

  • anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
  • anerkannte Service- und Haushaltsangebote
  • Alltagsbegleiter
  • anerkannte ehrenamtliche Helfer
  • Kurzzeitpflege
  • anfallende Kosten für Kost, Logis und Investkosten während der Kurzzeitpflege
  • Verhinderungspflege
  • Tagespflege
  • Nachtpflege
  • ambulanter Pflegedienst

Unter die Angebote zur Unterstützung im Alltag fallen beispielsweise:

  • Beratungen und Schulungen für pflegende Angehörige
  • Betreuung von Demenzkranken
  • Unterstützung bei der Pflege von sozialen Kontakten
  • Betreuung im eigenen Haushalt sowie Unterstützung bei Einkäufen
  • Dienstleistungen zur Entlastung der Familie wie die Begleitung zu Veranstaltungen, Behörden oder zum Arzt
  • Begleitung auf Reisen oder Unternehmungen
  • Gedächtnistraining
  • Gymnastik
  • Förderung von Hobbys sowie Beschäftigungen
  • Lesen
  • Beschäftigungstherapie mit Ergotherapeuten
  • individuelle Hilfe für die Bewältigung und Organisation im Alltag

Bevor die Krankenkasse die Kosten der Angebote zur Unterstützung im Alltag übernimmt, muss ein Antrag gestellt werden. Wichtig zu wissen: Der Entlastungsbetrag ist eine Kostenerstattung. Das bedeutet, dass Sie die entstandenen Kosten mit Rechnungen belegen müssen. Klären Sie am besten im Vorfeld mit Ihrer Pflegekasse ab, welche Leistungserbringer zugelassen sind, damit Sie tatsächlich eine Kostenerstattung erhalten. Manche Leistungserbringer führen die Abrechnung auch direkt mit der Pflegekasse durch.

Es müssen auch nicht alle verfügbaren Beträge im Jahr verbraucht werden. In Absprache mit Ihrer Krankenkasse können Sie die nicht in Anspruch genommenen Leistungen in das folgende Kalenderjahr übernehmen. Jedoch sind diese dann bis zum Ende des ersten Halbjahres aufzubrauchen, sonst verfallen sie.

Einen Alltagsbegleiter finden

Viele Informationen liefert Ihnen das Internet. Meist finden Sie eine Betreuungskraft über eine Vermittlung. Dazu erkundigen Sie sich am besten bei folgenden Einrichtungen nach einem Alltagsbetreuer oder entsprechenden Anlaufstellen:

  • Pflegestützpunkte
  • Pflegedienste
  • soziale Vereine
  • Wohlfahrtsverbände
  • DRK
  • caritative Organisationen/Institutionen
  • Seniorenservice
  • Seniorenbüro der Gemeinde
  • Nachbarschaftshilfe
  • Krankenkasse
  • Agentur für Arbeit

Ihre Krankenkasse kann Ihnen sicherlich passende Adressen geben, die auch anerkannt werden. Ebenso vermittelt die Agentur für Arbeit inzwischen Alltagsbegleiter. Möchten Sie einen freiberuflichen Betreuungsassistenten, achten Sie unbedingt auf die entsprechenden Qualifikationen. Erkundigen Sie sich außerdem im Vorfeld bei Ihrer Pflegekasse bezüglich der Kostenerstattung.
Letztendlich entscheidet die zwischenmenschliche Chemie, ob ein Alltagsbegleiter für die pflegebedürftige Person passt. Denn nur, wenn sich beide Parteien wohlfühlen, ist die Betreuung geeignet.

Häufige Missverständnisse zwischen Alltagsbegleiter und Pflegebedürftigen/-angehörigen

Oft entstehen durch fehlendes Wissen Missverständnisse. So werden Betreuungskräfte immer wieder in der Pflege als Helfer eingesetzt oder für die Verrichtung von hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, für die Grundpflege oder die Behandlungspflege.

Zur Grundpflege gehören Bereiche wie die Körperpflege, Ernährung und die Mobilität. In die Behandlungspflege fallen Tätigkeiten wie etwa die Wundversorgung, die Medikamentengabe und die ärztliche Assistenz.

Für all diese Gebiete sind Alltagsbegleiter nicht ausgebildet. Ihre Qualifikation umfasst die Kommunikation, die Beschäftigung, Freizeitgestaltung und Bewegung mit den Pflegebedürftigen sowie die Zusammenarbeit mit Angehörigen und ehrenamtlich Engagierten. Sollen Alltagsbegleiter andere Aufgaben erfüllen, ist es nicht verwunderlich, dass es zu Beanstandungen, Überforderung und Furcht vor Haftungsrisiken kommt. Der unpassende Einsatz kann vom Fachkräftemangel herrühren. Jedoch ist es nicht die Lösung des eigentlichen Problems, Alltagsbegleiter ohne entsprechende fachliche Ausbildung als Pflegekräfte einzusetzen. Letztendlich möchte jeder Pflegebedürftige und jeder Angehörige eine optimale Betreuung mit der passenden Qualifikation.

Hinweis
¹ Anders als die Begriffe 24 Stunden Pflege oder 24 Stunden Betreuung vermuten lassen, arbeiten unsere Pflegekräfte nicht durchgehend 24 Stunden vor Ort, sondern nach gültigen Arbeitszeitgesetzen mit täglichen Ruhepausen und ausreichenden Ruhe- und Regenerationsphasen. Eine 24-Stunden-Pflege mit durchgehender Präsenz ist dabei nicht ausgeschlossen, erfordert aber den Einsatz von entsprechend mehr Personal.


Der täglich zur Verfügung stehende Stundenumfang der Pflegekraft beinhaltet eine aktive Arbeitszeit und eine Bereitschaftszeit, in der die Pflegekraft vor Ort auf Anforderung zur Verfügung steht. Die Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils getroffenen Absprachen und berücksichtigt den persönlichen Rhythmus und den gewohnten Tagesablauf des Kunden. Die aktive Zeit beinhaltet Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Dabei verteilt sich die Arbeitszeit auf die Phasen, in denen der Pflegebedürftige konkrete Unterstützung benötigt oder Aufgaben im Haushalt anfallen. Außerhalb dieser Zeiten befindet sich die Pflegekraft auf Abruf in sogenannter Rufbereitschaft. Während dieser Rufbereitschaftszeit besteht für die Pflegekraft keine Verpflichtung, sich im Haus aufzuhalten. Sie kann aber bei Bedarf telefonisch kontaktiert werden, wenn eine konkrete Unterstützung des Pflegebedürftigen vor Ort erforderlich ist. Die Rufbereitschaft besteht auch während der Nacht. Wobei im Fall eines nächtlichen Einsatzes aufgrund der gesetzlichen Ruhezeiten ein Zeitausgleich am Folgetag erforderlich sein kann.


Die Begriffe „24 Stunden Pflege“ und „24 Stunden Betreuung“ werden umgangssprachlich und branchenüblich genutzt.