Die Pflegeversicherung
Seit dem 1. Januar 1995 existiert in Deutschland die Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung. Dabei dient die Pflegeversicherung der Absicherung aller Bundesbürger gegenüber dem Risiko einer Pflegebedürftigkeit. Sie ermöglicht pflegebedürftigen Menschen, selbst darüber zu entscheiden, wie, wo und von wem sie gepflegt werden möchten. Dadurch sollen die größtmögliche Selbstbestimmung sowie die bestmögliche Versorgung für Pflegebedürftige gewährleistet werden. Auch diente die Einführung der sozialen Pflegeversicherung der Entlastung von Familien und pflegenden Angehörigen.
Gesetzliche und private Pflegeversicherung
Jeder gesetzlich Krankenversicherte ist automatisch auch pflegeversichert. Dabei ist der Krankenversicherer gleichzeitig Träger der Pflegeversicherung. Ebenso wie Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung wird auch die Pflegeversicherung paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Jeder privat Krankenversicherte muss eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen. Durch die gesetzliche Festlegung der Pflichtleistungen gibt es jedoch keinen Unterschied im Leistungsumfang zwischen sozialer und privater Pflegeversicherung.
Leistungen der Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung trägt nicht alle Kosten der Pflege, sondern lediglich die Kernleistungen. Damit dient sie als Grundabsicherung im Pflegefall beziehungsweise als sogenannte Teilleistungs-Versicherung. Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit wird in fünf Pflegegrade unterteilt. Von dem erteilten Pflegegrad hängt auch der von der Pflegeversicherung getragene Leistungsumfang ab.
Pflegebedürftige können wählen, ob sie von professionellen Pflegekräften ambulant oder stationär gepflegt werden und Sachleistungen empfangen möchten, oder ob sie von Angehörigen gepflegt werden und ein Pflegegeld ausgezahlt bekommen. Das Pflegegeld kann in diesem Fall vom Pflegebedürftigen frei verwendet werden. Pflegebedürftige Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten ein erhöhtes Pflegegeld.
Entscheiden sich der Pflegebedürftige für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst im eigenen Zuhause, trägt die Pflegeversicherung hierfür die Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag in Abhängigkeit von dem Pflegegrad. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall direkt zwischen Pflegeversicherung und Pflegedienst, so dass keine Geldzahlung an den Pflegebedürftigen stattfindet. Zusätzliche Leistungen wie die Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln oder die Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes werden je nach Bedarf von der Pflegeversicherung getragen.
Bei vollstationärer Pflege zahlt die Pflegeversicherung einen monatlichen Höchstbetrag in Abhängigkeit von dem Pflegegrad. Es werden allerdings nur Kosten für die Pflege und die soziale Betreuung übernommen. Verpflegung, Unterbringung und andere Aufwendungen sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.
Eine Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld ist möglich. Alle Kosten, die nicht von der Pflegeversicherung getragen werden, müssen Pflegebedürftige privat aufbringen oder durch den Abschluss einer Pflege-Zusatzversicherung abdecken.
Pflegestärkungsgesetze: Änderungen in der Pflegeversicherung seit 2017
Im Rahmen der Reform der Pflegeversicherung hat die Bundesregierung zwei Pflegestärkungsgesetze verabschiedet, die stufenweise der Verbesserung der Pflege dienen sollen. Das erste Pflegestärkungsgesetz führte bereits ab Anfang 2015 zu einer Ausweitung der Leistungen für Pflegebedürftige.
Seit 2017 traten weitere Maßnahmen im Zuge des Pflegestärkungsgesetztes II in Kraft. So wurde das Begutachtungsverfahren reformiert und eine Einteilung in fünf Pflegegrade statt bisher drei Pflegestufen vorgenommen. Ausschlaggebend für die Einstufung werden nicht mehr die für die Pflege benötigten Minuten sein, sondern die Frage, wie selbstständig der Betroffene noch ist. Anhand eines Punktesystems wird der Grad der Selbstständigkeit bemessen. Auch die Möglichkeit zur Teilnahme am sozialen Leben und an außerhäuslichen Aktivitäten sowie weitere Faktoren, die über die Verrichtung der Grundpflege hinausgehen, sind für die Beurteilung relevant.
Damit einher geht eine neue Definition von Pflegebedürftigkeit, aus der eine Gleichstellung von körperlichen und geistig beeinträchtigten Personen resultiert. Davon profitieren vor allem Menschen, die an Demenz oder psychischen Erkrankungen leiden. Bisher waren sie in Bezug auf Pflegeleistungen schlechter gestellt.
Menschen, bei denen bereits vor der Reform eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, erhalten auch ab 2017 mindestens die gleichen Leistungen. Die individuelle und bedarfsgerechte Unterstützung und Pflege sollen so weiter gestärkt werden.
Wissenswertes zur Pflegeversicherung
Tritt plötzlich oder absehbar der Pflegefall ein, sollte schnell die Pflegeversicherung und die daran angebundene Pflegekasse informiert werden. Die Institutionen helfen beim Ausfüllen der notwendigen Formulare. Anschließend übernimmt der Medizinische Dienst der Krankenkassen die Begutachtung. Die Pflegeversicherung ist immer der erste Ansprechpartner, wenn Hilfsmittel benötigt werden oder sich Änderungen in der Pflegebedürftigkeit ergeben.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen auch jederzeit zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme unter 0711/54 89 88-88 – rund um die Uhr.
Der täglich zur Verfügung stehende Stundenumfang der Pflegekraft beinhaltet eine aktive Arbeitszeit und eine Bereitschaftszeit, in der die Pflegekraft vor Ort auf Anforderung zur Verfügung steht. Die Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils getroffenen Absprachen und berücksichtigt den persönlichen Rhythmus und den gewohnten Tagesablauf des Kunden. Die aktive Zeit beinhaltet Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Dabei verteilt sich die Arbeitszeit auf die Phasen, in denen der Pflegebedürftige konkrete Unterstützung benötigt oder Aufgaben im Haushalt anfallen. Außerhalb dieser Zeiten befindet sich die Pflegekraft auf Abruf in sogenannter Rufbereitschaft. Während dieser Rufbereitschaftszeit besteht für die Pflegekraft keine Verpflichtung, sich im Haus aufzuhalten. Sie kann aber bei Bedarf telefonisch kontaktiert werden, wenn eine konkrete Unterstützung des Pflegebedürftigen vor Ort erforderlich ist. Die Rufbereitschaft besteht auch während der Nacht. Wobei im Fall eines nächtlichen Einsatzes aufgrund der gesetzlichen Ruhezeiten ein Zeitausgleich am Folgetag erforderlich sein kann.
Die Begriffe „24 Stunden Pflege“ und „24 Stunden Betreuung“ werden umgangssprachlich und branchenüblich genutzt.