Dein Urlaubsgeld

trebono: dein Urlaubsgeld

Über trebono erhältst du einmal jährlich einen Zuschuss zu deinen Urlaubskosten * , eine sogenannte Erholungsbeihilfe. Hierzu zählen nicht nur Urlaubsreisen sondern auch Urlaube zuhause, Besuche im Thermalbad und vieles mehr, das der Erholung zu­träglich ist. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung.

VORTEILE

  • Erhöhung deines Nettogehaltes.
  • Das Urlaubsgeld ist sozialversicherungsfrei, es unterliegt nur einer Pauschalsteuer, die wir für dich übernehmen.
  • Du erhältst das Urlaubsgeld auch für deine Familienmitglieder.

WER?

  • Alle, die seit mindestens 12 Monaten bei Toll beschäftigt sind, erhalten Anspruch auf die Erholungsbeihilfe für sich selbst.
  • Nach 24 Monaten Anstellung erhältst du das zusätzliche Anrecht, die Erholungs­beihilfe auch für deine Familienmitglieder anzu­fordern.

WIE?

  • Treobono wird über die trebono-App beantragt (erhältlich im App Store und im Google Play Store).
  • Die Zugangsdaten für die App werden dir automatisch von uns zugeschickt, sobald du einen Anspruch auf die Erholungsbeihilfe hast.
  • In der App musst du nur bestätigen, wie viele Familienangehörige an dem Erholungs-Event teilgenommen haben (ein Nachweis der angefallen Kosten ist nicht zu erbringen).
  • Das erhaltene Entgelt verwendest du ausschließlich zur Erholung.

WIE VIEL?

  • Bei Alleinstehenden beträgt die Hilfe max. 156 € netto.
  • Für deine*n Ehepartner*in erhältst du zusätzlich max. 104 € netto, insgesamt also 260 € netto.
  • Je Kind erhöht sich die Hilfe um max. 52 € netto. Bei einer vierköpfigen Familie beträgt die Hilfe damit insgesamt 364 € netto.

 

* Die Zahlung vertraglich nicht geschuldeter Leistung erfolgt freiwillig ohne Bindung für die Zukunft, auch bei ­wiederholter ­Zahlung besteht kein zukünftiger Anspruch auf die Leistung. Diese Leistung gilt nur für Mitarbeiter*innen, die in Teil- oder Vollzeit beschäftigt sind. Minijobber*innen sind von diesem Angebot ausgeschlossen.

Hinweis
¹ Anders als die Begriffe 24 Stunden Pflege oder 24 Stunden Betreuung vermuten lassen, arbeiten unsere Pflegekräfte nicht durchgehend 24 Stunden vor Ort, sondern nach gültigen Arbeitszeitgesetzen mit täglichen Ruhepausen und ausreichenden Ruhe- und Regenerationsphasen. Eine 24-Stunden-Pflege mit durchgehender Präsenz ist dabei nicht ausgeschlossen, erfordert aber den Einsatz von entsprechend mehr Personal.


Der täglich zur Verfügung stehende Stundenumfang der Pflegekraft beinhaltet eine aktive Arbeitszeit und eine Bereitschaftszeit, in der die Pflegekraft vor Ort auf Anforderung zur Verfügung steht. Die Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils getroffenen Absprachen und berücksichtigt den persönlichen Rhythmus und den gewohnten Tagesablauf des Kunden. Die aktive Zeit beinhaltet Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Dabei verteilt sich die Arbeitszeit auf die Phasen, in denen der Pflegebedürftige konkrete Unterstützung benötigt oder Aufgaben im Haushalt anfallen. Außerhalb dieser Zeiten befindet sich die Pflegekraft auf Abruf in sogenannter Rufbereitschaft. Während dieser Rufbereitschaftszeit besteht für die Pflegekraft keine Verpflichtung, sich im Haus aufzuhalten. Sie kann aber bei Bedarf telefonisch kontaktiert werden, wenn eine konkrete Unterstützung des Pflegebedürftigen vor Ort erforderlich ist. Die Rufbereitschaft besteht auch während der Nacht. Wobei im Fall eines nächtlichen Einsatzes aufgrund der gesetzlichen Ruhezeiten ein Zeitausgleich am Folgetag erforderlich sein kann.


Die Begriffe „24 Stunden Pflege“ und „24 Stunden Betreuung“ werden umgangssprachlich und branchenüblich genutzt.