Pflegegesetze
Gesetze in der Pflege

Pflegegesetze

Immer mehr Menschen entscheiden sich dafür, die Betreuung erkrankter Angehöriger im eigenen häuslichen Umfeld durchzuführen. Das Eintreten eines Pflegefalls passiert meist unvorbereitet und plötzlich. Ganz gleich, ob die Betreuung privat durch Verwandte geschieht, oder ob eine professionelle Pflegekraft engagiert wird: Eine gewisse Organisations- und Vorbereitungszeit ist unerlässlich. Doch auch danach sind viele Familien auf Hilfe angewiesen. Aus diesem Grund unterstützt der Staat mit zahlreichen Pflegegesetzen.

Pflegegesetze, die für Unterstützung sorgen

Folgende Pflegegesetze können Ihnen den Pflegealltag erleichtern:

Pflegestärkungsgesetze I und II

Die Pflegestärkegesetze I und II haben mehrere Auswirkungen. Ziel war es, die Leistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige zu verbessern. Somit wurde nicht nur die Zahl der stationären Pflegekräfte erhöht, sondern auch ein spezieller Pflegevorsorgefond eingerichtet. Darüber hinaus wurden die Leistungen der Pflegeversicherung angehoben. Die beiden Pflegegesetze tragen größtenteils zur Unterstützung der ambulanten, häuslichen Pflege bei.

Mehr Infos zu Pflegestärkungsgesetzen I & II

Pflegezeitgesetz

Das Pflegezeitgesetz ermöglicht die bessere Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf. Damit stellt es den arbeitsrechtlichen Rahmen für eine familiäre Pflegesituation. Muss ein Angehöriger gepflegt werden, steht es Arbeitnehmern zu, sich bis zu sechs Monate vom Beruf freistellen zu lassen. Eine Entgeltfortzahlung findet nicht statt. Jedoch bleibt die Sicherheit, dass das Arbeitsverhältnis nicht gefährdet ist. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Arbeitsstunden auf Teilzeit zu reduzieren.

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Pflegeurlaub

Als Pflegeurlaub wird eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung bezeichnet, die entsteht, weil Arbeitnehmer einen nahen Angehörigen pflegen. Bei einer plötzlich auftretenden Pflegebedürftigkeit besitzen Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Tage Pflegeurlaub zu nehmen. In dieser Zeit wird der Bedürftige entweder selbst gepflegt, oder sie wird genutzt, um eine ideale Pflegeversorgung zu organisieren. Wichtig: Die Freistellung für Pflegeurlaub ist unbezahlt. Allerdings gibt es die Möglichkeit des Pflegeunterstützungsgeldes als Lohnersatzleistung. Abgedeckt wird es durch die Pflegeversicherung des zu pflegenden Angehörigen.

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Hinweis
¹ Anders als die Begriffe 24 Stunden Pflege oder 24 Stunden Betreuung vermuten lassen, arbeiten unsere Pflegekräfte nicht durchgehend 24 Stunden vor Ort, sondern nach gültigen Arbeitszeitgesetzen mit täglichen Ruhepausen und ausreichenden Ruhe- und Regenerationsphasen. Eine 24-Stunden-Pflege mit durchgehender Präsenz ist dabei nicht ausgeschlossen, erfordert aber den Einsatz von entsprechend mehr Personal.


Der täglich zur Verfügung stehende Stundenumfang der Pflegekraft beinhaltet eine aktive Arbeitszeit und eine Bereitschaftszeit, in der die Pflegekraft vor Ort auf Anforderung zur Verfügung steht. Die Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils getroffenen Absprachen und berücksichtigt den persönlichen Rhythmus und den gewohnten Tagesablauf des Kunden. Die aktive Zeit beinhaltet Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Dabei verteilt sich die Arbeitszeit auf die Phasen, in denen der Pflegebedürftige konkrete Unterstützung benötigt oder Aufgaben im Haushalt anfallen. Außerhalb dieser Zeiten befindet sich die Pflegekraft auf Abruf in sogenannter Rufbereitschaft. Während dieser Rufbereitschaftszeit besteht für die Pflegekraft keine Verpflichtung, sich im Haus aufzuhalten. Sie kann aber bei Bedarf telefonisch kontaktiert werden, wenn eine konkrete Unterstützung des Pflegebedürftigen vor Ort erforderlich ist. Die Rufbereitschaft besteht auch während der Nacht. Wobei im Fall eines nächtlichen Einsatzes aufgrund der gesetzlichen Ruhezeiten ein Zeitausgleich am Folgetag erforderlich sein kann.


Die Begriffe „24 Stunden Pflege“ und „24 Stunden Betreuung“ werden umgangssprachlich und branchenüblich genutzt.