Der Pflegevertrag

Die rechtliche Grundlage für eine Pflege durch einen zugelassenen Pflegeanbieter ist der Pflegevertrag. Ein solcher Vertrag ist gesetzlich vorgeschrieben. Das gilt sowohl für häusliche (ambulante) Pflegedienste als auch für Pflegeheime. Der Vertrag wird zwischen dem Pflegedienstleister und dem Pflegebedürftigen geschlossen, bzw. dessen rechtlichem Betreuer. In vielen Fällen sind das Angehörige.

Inhalt des Pflegevertrages

Der Pflegevertrag hält den Leistungsumfang und die damit zusammenhängenden Kosten genau fest. Es sollte eindeutig ausgewiesen werden, welche dieser Kosten vom Leistungsträger des Versicherten (Pflegeversicherung oder Krankenkasse) getragen werden und welcher Anteil privat übernommen werden müssen. Weiterhin sollte im Pflegevertrag festgelegt werden, in welchem Zeitrahmen ein geplanter Pflegeeinsatz abgesagt werden darf, ohne dass Kosten entstehen und dass der Vertrag ruht, falls für den Pflegebedürftigen ein Krankenhausaufenthalt notwendig wird.

Außerdem sollte im Pflegevertrag festgehalten werden, wie die Qualität der Pflege gesichert wird – und zwar vor allem dann, wenn der Pflegedienst selbst die Pflege kurzfristig auf einen anderen Dienstleister übertragen muss oder generell einige Leistung von externen Partnern übernommen werden.

Ein weiteres wichtiges ist die Haftung des Pflegedienstes, wenn etwa in der Wohnung des Pflegebedürftigen Schäden verursacht werden. Sobald ein Schaden schuldhaft durch den Pflegedienst bzw. seine Mitarbeiter verursacht wird, sollte der Dienstleister dafür auch haftbar sein. Regelungen über den Zutritt zur Wohnung, zur Schlüsselverwahrung oder zu anderen praktischen Alltagsdingen sollten in diesem Zusammenhang unbedingt in den Pflegevertrag einbezogen werden. Bestehen eventuelle individuelle Sonderwünsche, sollten die betreffenden Vereinbarungen ebenfalls schriftlich im Pflegevertrag fixiert und von Pflegebedürftigem und Pflegedienstleister unterzeichnet werden.

Worauf beim Pflegevertrag zu achten ist

Bei einem Pflegevertrag kommt es auf Vollständigkeit, Transparenz und Verständlichkeit an. Deshalb sollten die vereinbarten Leistungen ausführlich und detailliert beschrieben und auch die damit zusammenhängenden Kosten einzeln und nachvollziehbar dargestellt werden. Zur Transparenz in der Pflege tragen auch die sorgfältige Pflegedokumentation durch den Pflegedienst sowie die Abrechnung nach Leistungsnachweisen bei. Im Pflegevertrag sollte deshalb festgelegt werden, dass der Pflegebedürftige stets Kopien dieser Dokumente erhält.

Weiterhin wird empfohlen, den Vertrag immer auf den Namen des Pflegebedürftigen selbst oder den seines gesetzlichen Vertreters auszustellen, statt auf einen Angehörigen, denn sonst können auch diesem gegenüber finanzielle Forderungen geltend gemacht werden. Auch sollte darauf geachtet werden, dass der Vertrag keine Klauseln zur Zahlung von Voraus- oder Abschlagszahlungen beinhaltet. Sollte der Pflegebedürftige versterben, muss der Vertrag automatisch erlöschen.

Kündigungsrecht beim Pflegevertrag

Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, den Pflegevertrag jederzeit fristlos zu kündigen. In den ersten zwei Wochen nach Beginn der Pflege können Pflegebedürftige außerdem ohne die Angabe von Gründen kündigen. Auf der anderen Seite sollte im Pflegevertrag eine Kündigungsfrist für den Pflegedienstleister festgelegt werden. Üblich sind hier 14 Tage, obwohl die Vereinbarung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende für den Pflegebedürftigen als deutlich günstiger anzusehen ist.

Normalerweise kann der Pflegevertrag außerdem jederzeit um einen Nachtrag ergänzt bzw. geändert und so an den sich wandelnden Pflegebedarf angepasst werden. Musterpflegeverträge sind bei der Pflegekasse erhältlich. Grundsätzlich sollte der Pflegevertrag vor Unterzeichnung sorgfältig geprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden, damit sowohl der Pflegebedürftige als auch alle Angehörigen und nicht zuletzt der Pflegedienst selbst stets auf der sicheren Seite sind.

Seit Januar 2015 bestehen außerdem weitere Ansprüche für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz. Sie können neben Entlastungsleistungen auch einen Wohngruppenzuschlag, Verhinderungspflegeleistungen sowie Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung beziehen. Auch Leistungen zur Tages- und Nachtpflege, zur Kurzzeitpflege sowie zur Gründung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft stehen ihnen zu. Weiterhin können sogenannte niederschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote wie etwa Selbsthilfegruppen, Alltagsbegleiter, Haushaltshilfen, der Besuch eines Demenz-Cafés oder Einzelbetreuung zu Hause beansprucht werden. Nicht in Anspruch genommene Leistungen lassen sich in das Folgejahr übertragen.

Im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes wurden diese Verbesserungen und Leistungsanpassungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz eingeführt, um Demenzkranke, geistig Behinderte und psychisch erkrankte Personen zu unterstützen und ihre Betreuung zu vereinfachen. Für Betroffene und deren Angehörige ist es unbedingt empfehlenswert, die zusätzlichen Leistungen bei der Pflegekasse zu beantragen.

Auch ohne festgestellte eingeschränkte Alltagskompetenz haben Pflegebedürftige der Pflegestufen 1 bis 3 seit Januar 2015 Anspruch auf monatlich 104 Euro für zusätzliche Entlastungsleistungen.

Hinweis
¹ Anders als die Begriffe 24 Stunden Pflege oder 24 Stunden Betreuung vermuten lassen, arbeiten unsere Pflegekräfte nicht durchgehend 24 Stunden vor Ort, sondern nach gültigen Arbeitszeitgesetzen mit täglichen Ruhepausen und ausreichenden Ruhe- und Regenerationsphasen. Eine 24-Stunden-Pflege mit durchgehender Präsenz ist dabei nicht ausgeschlossen, erfordert aber den Einsatz von entsprechend mehr Personal.


Der täglich zur Verfügung stehende Stundenumfang der Pflegekraft beinhaltet eine aktive Arbeitszeit und eine Bereitschaftszeit, in der die Pflegekraft vor Ort auf Anforderung zur Verfügung steht. Die Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils getroffenen Absprachen und berücksichtigt den persönlichen Rhythmus und den gewohnten Tagesablauf des Kunden. Die aktive Zeit beinhaltet Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Dabei verteilt sich die Arbeitszeit auf die Phasen, in denen der Pflegebedürftige konkrete Unterstützung benötigt oder Aufgaben im Haushalt anfallen. Außerhalb dieser Zeiten befindet sich die Pflegekraft auf Abruf in sogenannter Rufbereitschaft. Während dieser Rufbereitschaftszeit besteht für die Pflegekraft keine Verpflichtung, sich im Haus aufzuhalten. Sie kann aber bei Bedarf telefonisch kontaktiert werden, wenn eine konkrete Unterstützung des Pflegebedürftigen vor Ort erforderlich ist. Die Rufbereitschaft besteht auch während der Nacht. Wobei im Fall eines nächtlichen Einsatzes aufgrund der gesetzlichen Ruhezeiten ein Zeitausgleich am Folgetag erforderlich sein kann.


Die Begriffe „24 Stunden Pflege“ und „24 Stunden Betreuung“ werden umgangssprachlich und branchenüblich genutzt.