Pflegesachleistungen

Eine plötzlich eintretende Pflegebedürftigkeit kann kurzzeitig oder dauerhaft durch finanzielle Hilfe und pflegerische Maßnahmen abgefangen und erleichtert werden. Dazu stehen jedem Betroffenen von der zuständigen Pflegekasse Pflegesachleistungen zu, die für die häuslichen Pflege aufgewendet werden.

Unter Pflegesachleistungen versteht man häusliche Pflegeunterstützung durch einen anerkannten Pflegedienst. Es handelt sich nicht um eine Kostenerstattung! Versicherte erhalten häusliche Pflegehilfe durch einen Pflegedienst, der diese Leistung aufgrund eines Versorgungsvertrages mit der Pflegekasse abrechnen kann. Die Pflegesachleistungen dienen dazu, den Pflegebedürftigen so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden professionell zu betreuen.

Antrag auf Pflegesachleistungen

Die Antragstellung erfolgt zeitgleich mit der Beantragung der Pflegebedürftigkeit. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen ermittelt im Rahmen der Begutachtung den Pflegegrad und die damit verbundenen Pflegesachleistungen. Nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) erfolgt die Unterteilung in fünf Einstufungen:

  • Pflegegrad 1: nur geringe Beeinträchtigung der eigenen Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Versorgungs- und Pflegeaufwendungen

Umfang der Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen durch einen ambulanten, von der Krankenkasse anerkannten Pflegedienst umfassen die Grundpflege, die häusliche Betreuung sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Die Behandlungspflege ist hingegen keine Pflegesachleistung. Aus verschiedenen Leistungskomplexen können Pflegebedürftige die Tätigkeiten wählen, die sie beanspruchen möchten. Das kann etwa die Hilfe bei der Körperhygiene, bei der Zubereitung von Mahlzeiten, bei der Mobilisierung sowie beim Einkaufen sein oder andere im Haushalt anfallende Tätigkeiten umfassen wie z.B. Waschen, Bügeln und Putzen.

Wird der Pflegebedürftige von einer nicht-professionellen Person – beispielsweise von einem Angehörigen – gepflegt, erhält er ein Pflegegeld. Die Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld ist möglich, wenn man nur einen Teil der Pflegesachleistungen beansprucht. Das Verhältnis, in dem Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombiniert werden, kann alle sechs Monate neu bestimmt werden. Pflegehilfsmittel sowie eine Tages- und Nachtpflege können zusätzlich zu den Pflegesachleistungen beantragt werden. Betreut eine Pflegekraft mehrere Pflegebedürftige innerhalb eines Haushalts, ist es möglich, die Ansprüche auf Pflegesachleistungen zusammenzulegen.

Voraussetzungen für den Bezug von Pflegesachleistungen

Grundvoraussetzung für den Bezug von Pflegesachleistungen ist das Vorliegen des Pflegegrads 2. Weiterhin können die Leistungen nur bezogen werden, wenn der Pflegebedürftige in seinem eigenen Zuhause oder dem Haushalt von Bekannten oder Angehörigen gepflegt wird, jedoch nicht, wenn er in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, die der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dient. Die Pflege in Alten- oder Behindertenwohnheimen hingegen wird im Rahmen der Pflegesachleistungen übernommen. Zudem darf keine häusliche Krankenpflege im Sinne einer Grundpflege und hauswirtschaftlichen Tätigkeit beansprucht werden, die von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der ambulante Pflegedienst die Pflegesachleistungen abrechnen.

Gesetzliche Höchstbeträge für Pflegesachleistungen

Die Höhe der Pflegesachleistungen hängt unmittelbar mit dem Pflegegrad des Betroffenen zusammen. Übersteigt der Pflegeaufwand den Grad des Pflegegrades 5, liegt ein sogenannter Härtefall vor. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn aufgrund einer Erkrankung im Endstadium oder einer schweren Demenz auch nachts regelmäßig Pflege gewährleistet sein muss. In diesem Fall kann sich der gesetzliche Höchstbetrag auf bis zu 2.095 € belaufen.

Pflegegrad Pflegesachleistungen
1 0 Euro
2 724 Euro
3 1.363 Euro
4 1.693 Euro
5 2.095 Euro

Die Abrechnung der Pflegesachleistungen erfolgt direkt zwischen Pflegedienst und Pflegeversicherung. Alle Kosten, welche die gesetzlichen Höchstbeträge für Pflegesachleistungen übersteigen, müssen von den Versicherten selbst getragen werden. In diesem Fall kann allerdings eine staatlich geförderte private Pflegezusatzversicherung greifen oder es können ggf. Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden. Wird die häusliche Pflege von einem nicht durch die Pflegeversicherung zugelassenen, professionellen Pflegedienst erbracht, haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf die Erstattung von 80 Prozent des individuellen Höchstbetrags. Eine Inanspruchnahme von Sozialleistungen zur Abdeckung der Restkosten ist in diesem Fall jedoch nicht möglich.

Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Werden Pflegesachleistungen in voller Höhe ausgezahlt, wird das Pflegegeld nicht zusätzlich gewährt. Allerdings ist eine Kombination aus ambulanter Pflege durch einen Pflegedienst und der ehrenamtlichen Pflege durch Familienangehörige möglich und vom Gesetzgeber gewünscht. So wird das Pflegegeld anteilig in der entsprechenden Höhe ausgezahlt. Liegt der Verbrauch der Pflegesachleistung beispielsweise bei 70 Prozent, können 30 Prozent des Pflegegeldes für den Pflegegrad ausgezahlt werden.

Während die Abrechnung der Pflegesachleistung direkt mit dem ambulanten Pflegedienst erfolgt, wird das Pflegegeld direkt auf das Konto des pflegebedürftigen Patienten überwiesen. Über die Verwendung kann der Pflegebedürftige selbst entscheiden, häufig kommt es aber dem pflegenden Angehörigen als Leistungsentschädigung zugute.

Fragen & Antworten

Was beinhaltet die Pflegesachleistung?

Pflegesachleistung wird für die häusliche Pflege aufgewendet. Sie beinhaltet die Grundpflege, die häusliche Betreuung sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Die Behandlungspflege hingegen zählt nicht mit hinein.

Wie hoch ist die Pflegesachleistung?

Die Höhe der Pflegesachleistung hängt vom Pflegegrad ab. Ab Pflegegrad 2 gibt es 724 Euro. Die Höchstleistung liegt bei maximal 2.095 Euro für den Pflegegrad 5.

Pflegesachleistung oder Pflegegeld?

Pflegegeld erhalten Sie, wenn ehrenamtliche Pflegepersonen die Pflege zu Hause übernehmen. Sie können es mit der Pflegesachleistung kombinieren: Wenn Sie nur einen Teil der Ihnen zustehenden Sachleistung in Anspruch nehmen, erhalten Sie ein anteiliges Pflegegeld.

Hinweis
¹ Anders als die Begriffe 24 Stunden Pflege oder 24 Stunden Betreuung vermuten lassen, arbeiten unsere Pflegekräfte nicht durchgehend 24 Stunden vor Ort, sondern nach gültigen Arbeitszeitgesetzen mit täglichen Ruhepausen und ausreichenden Ruhe- und Regenerationsphasen. Eine 24-Stunden-Pflege mit durchgehender Präsenz ist dabei nicht ausgeschlossen, erfordert aber den Einsatz von entsprechend mehr Personal.


Der täglich zur Verfügung stehende Stundenumfang der Pflegekraft beinhaltet eine aktive Arbeitszeit und eine Bereitschaftszeit, in der die Pflegekraft vor Ort auf Anforderung zur Verfügung steht. Die Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils getroffenen Absprachen und berücksichtigt den persönlichen Rhythmus und den gewohnten Tagesablauf des Kunden. Die aktive Zeit beinhaltet Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Dabei verteilt sich die Arbeitszeit auf die Phasen, in denen der Pflegebedürftige konkrete Unterstützung benötigt oder Aufgaben im Haushalt anfallen. Außerhalb dieser Zeiten befindet sich die Pflegekraft auf Abruf in sogenannter Rufbereitschaft. Während dieser Rufbereitschaftszeit besteht für die Pflegekraft keine Verpflichtung, sich im Haus aufzuhalten. Sie kann aber bei Bedarf telefonisch kontaktiert werden, wenn eine konkrete Unterstützung des Pflegebedürftigen vor Ort erforderlich ist. Die Rufbereitschaft besteht auch während der Nacht. Wobei im Fall eines nächtlichen Einsatzes aufgrund der gesetzlichen Ruhezeiten ein Zeitausgleich am Folgetag erforderlich sein kann.


Die Begriffe „24 Stunden Pflege“ und „24 Stunden Betreuung“ werden umgangssprachlich und branchenüblich genutzt.