Wichtige Informationen
Pflegegeld

Das Pflegegeld

Nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung kann plötzlich eine Pflegebedürftigkeit auftreten. Der Betroffene ist körperlich oder geistig soweit eingeschränkt, dass er Unterstützung bei alltäglichen Dingen benötigt. Ob die hygienische Grundpflege oder die Versorgung des Haushaltes – Angehörige oder ein ambulanter Pflegedienst leisten in diesen Fällen liebevolle und vor allem professionelle Unterstützung.

Die Pflegekasse springt in diesen Fällen auch finanziell ein. Die Schwere der Pflegebedürftigkeit bestimmt auch die Höhe des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen. Toll Betreuung und Pflege hilft Ihnen gern bei den ersten Schritten und der Beantragung der Leistungen.

 

Anspruch auf Pflegegeld

Das Pflegegeld stellt eine Sozialleistung dar, die für pflegebedürftige Personen gesetzlich geregelt ist. Es soll dazu dienen, den Aufwand für die Pflege zu entschädigen und den Betroffenen ein selbstbestimmtes und würdevolles Leben nach ihren Wünschen zu ermöglichen. Wird eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, erhält der Betroffene Zahlungen seiner Pflegeversicherung.

Anspruch auf Pflegegeld hat, wer über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinweg einen Pflegeaufwand von mehr als 60 Stunden pro Monat benötigt. Die Höhe des Pflegegeldes bemisst sich nach dem Pflegegrad und danach, durch wen und wo die Pflege erfolgt. Somit können die Leistungen der Pflegekasse entweder in Form von Pflegesachleistungen oder in Form eines Pflegegeldes in Anspruch genommen werden.

Im ersten Fall erfolgt die Pflege durch einen Pflegedienst, an den das Pflegegeld gezahlt wird. Im zweiten Fall übernehmen Familienmitglieder oder Bekannte die Pflege ihrer Angehörigen und das Pflegegeld wird direkt an den Betroffenen ausgezahlt, der darüber frei verfügen kann. Somit ist gewährleistet, dass Pflegebedürftige selbst entscheiden können, wo und von wem sie gepflegt werden.

Pflegegeld richtet sich nach dem Pflegegrad

In unterschiedlichen Lebensbereichen erfolgen Beobachtungen, wie sich der Pflegebedürftige im Alltag bewegt. Die Merkmale sind standardisiert und in sechs Module aufgeteilt:

  • Modul 1: Mobilität und Selbstständigkeit
  • Modul 2: Kognitive Fähigkeiten und Kommunikation
  • Modul 3: Verhalten und Psychische Beeinträchtigungen
  • Modul 4: Selbstversorgung
  • Modul 5: Belastungen durch Krankheiten / Umgang mit Therapie
  • Modul 6: Alltagsleben und soziale Kontakte

Beurteilung der Pflegebedürftigkeit anhand der Punktetabelle:

  • Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung)

Jetzt mehr über die Pflegegrade erfahren

Pflegegeld beantragen

Pflegegeld muss schriftlich beantragt werden, gilt nicht als Einkommen des Pflegebedürftigen und ist daher steuerfrei. Es wird auch während der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr bis zur Hälfte weitergezahlt. Im ersten Schritt kann die Information an die Pflegekasse formlos erfolgen, der detaillierte Antrag muss nachgereicht werden. Die Leistungen werden ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Verpflichtende Angaben sind die persönlichen Informationen sowie die Leistungen, die von der Pflegekasse übernommen werden sollen.

Auch eine Kombination von Sachleistungen und Pflegegeld ist möglich. Dementsprechend können zum Beispiel pflegende Angehörige entlastet werden, indem ein ambulanter Pflegedienst einige der anfallenden Pflegeaufgaben regelmäßig oder kurzfristig übernimmt.

 

Gesetzliche Höchstbeträge für Pflegesachleistungen

Die Höhe der Pflegesachleistungen hängt unmittelbar mit dem Pflegegrad des Betroffenen zusammen. Übersteigt der Pflegeaufwand den Grad des Pflegegrades 5, liegt ein sogenannter Härtefall vor. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn aufgrund einer Erkrankung im Endstadium oder einer schweren Demenz auch nachts regelmäßig Pflege gewährleistet sein muss. In diesem Fall kann sich der gesetzliche Höchstbetrag auf bis zu 1.995 € belaufen.

Pflegegrad Pflegegeld pro Monat Sachleistung pro Monat Entlastungsbetrag pro Monat
1 125 €
2 332 € 761 € 125 €
3 572 € 1.432 € 125 €
4 764 € 1.778 € 125 €
5 946 € 2.200 € 125 €

Stand: 01.01.2024; die Beträge sind auf ganze Euro gerundet

 

Jetzt Pflegegrad berechnen

Toll Betreuung und Pflege ist immer an Ihrer Seite

Damit Sie auch in der Pflegebedürftigkeit jederzeit einen zuverlässigen Partner an Ihrer Seite haben, sind wir gern für Sie da. Wir sind ein ambulanter, von den Krankenkassen anerkannter Pflegedienst, der mit fachlich versierten und deutschsprachigen Pflegekräften bundesweit agiert. Mit unserer Pflegegarantie geben wir Ihnen das sichere Wissen, zu Hause betreut und gepflegt zu werden, denn wir bieten Ihnen eine lückenlose Versorgung durch den Wechsel unserer Pflegekräfte im 2-Wochen-Rhythmus. Bei Ausfall einer Pflegeperson sorgen wir umgehend für eine Ersatzpflegekraft.

Durch den Versorgungsvertrag nach SGB XI unterliegen wir strengen gesetzlichen Auflagen und der Kontrolle durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Bei Vorliegen eines Pflegegrades können nur anerkannte Pflegedienste wie dem unseren die Pflegesachleistungen mit der Pflegekasse abrechnen. Die Pflegesachleistungen übersteigen in etwa die doppelte Höhe des Pflegegeldes. Unsere Leistungen reichen von der Unterstützung im Haushalt über die Kurzzeitpflege bis hin zu einer 24-Stunden-Pflege¹ und können jederzeit in Anspruch genommen werden. Vom Moment der Antragstellung an unterstützen wir Sie gern! Unser Team ist 24 Stunden für Sie da!

Jetzt kostenlos und unverbindlich anfragen

Hinweis
¹ Anders als die Begriffe 24 Stunden Pflege oder 24 Stunden Betreuung vermuten lassen, arbeiten unsere Pflegekräfte nicht durchgehend 24 Stunden vor Ort, sondern nach gültigen Arbeitszeitgesetzen mit täglichen Ruhepausen und ausreichenden Ruhe- und Regenerationsphasen. Eine 24-Stunden-Pflege mit durchgehender Präsenz ist dabei nicht ausgeschlossen, erfordert aber den Einsatz von entsprechend mehr Personal.


Der täglich zur Verfügung stehende Stundenumfang der Pflegekraft beinhaltet eine aktive Arbeitszeit und eine Bereitschaftszeit, in der die Pflegekraft vor Ort auf Anforderung zur Verfügung steht. Die Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils getroffenen Absprachen und berücksichtigt den persönlichen Rhythmus und den gewohnten Tagesablauf des Kunden. Die aktive Zeit beinhaltet Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Dabei verteilt sich die Arbeitszeit auf die Phasen, in denen der Pflegebedürftige konkrete Unterstützung benötigt oder Aufgaben im Haushalt anfallen. Außerhalb dieser Zeiten befindet sich die Pflegekraft auf Abruf in sogenannter Rufbereitschaft. Während dieser Rufbereitschaftszeit besteht für die Pflegekraft keine Verpflichtung, sich im Haus aufzuhalten. Sie kann aber bei Bedarf telefonisch kontaktiert werden, wenn eine konkrete Unterstützung des Pflegebedürftigen vor Ort erforderlich ist. Die Rufbereitschaft besteht auch während der Nacht. Wobei im Fall eines nächtlichen Einsatzes aufgrund der gesetzlichen Ruhezeiten ein Zeitausgleich am Folgetag erforderlich sein kann.


Die Begriffe „24 Stunden Pflege“ und „24 Stunden Betreuung“ werden umgangssprachlich und branchenüblich genutzt.