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Entlastungsbudget: Gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege


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Verhinderungspflege

Entlastungsbudget: Gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege

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Definition: Was ist das Entlastungsbudget? 

  • Das am 1. Juli 2025 eingeführte Entlastungsbudget vereint die Leistungen der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in einem gemeinsamen Betrag. 
  • Die Höhe des Entlastungsbudget beläuft sich auf 3.539 Euro pro Jahr.
  • Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 und ihre Angehörigen können den gemeinsamen Jahresbetrag flexibel nach ihren individuellen Bedürfnissen einsetzen. Die bisherigen komplizierten Übertragungsregelungen entfallen.

Gemeinsamer Jahresbetrag: Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für das gemeinsame Entlastungsbudget orientieren sich an den bisherigen Regelungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Der neue gemeinsame Jahresbetrag ersetzt diese Leistungen und ermöglicht einen flexibleren Einsatz für Pflegebedürftige und deren Angehörige. 

Anspruch auf die Leistungen des Entlastungsbudgets haben alle Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden und mindestens Pflegegrad 2 haben. 

Ist die häusliche Versorgung durch pflegende Angehörige oder andere Hauptpflegepersonen zeitweise nicht möglich – etwa wegen Krankheit, Urlaub oder eines Klinik- bzw. Reha-Aufenthalts – können Pflegebedürftige auf den gemeinsamen Jahresbetrag zurückgreifen.

Angleichung der Verhinderungspflege an die Kurzzeitpflege

Um mehr Klarheit und eine einheitliche Regelung zu schaffen, wurden die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege an die der Kurzzeitpflege angepasst. Konkret heißt das:

  • Die Vorpflegezeit entfällt: Der bisherige Nachweis von sechs Monaten häuslicher Pflege entfällt. 
  • Ersatzpflegeleistungen können direkt ab Feststellung des Pflegegrads 2 oder höher in Anspruch genommen werden.
  • Längere Einsatzdauer: Verhinderungspflege kann nun ebenfalls bis zu acht Wochen pro Jahr genutzt werden – statt wie früher nur sechs Wochen.
  • Während der Zeit der Verhinderungspflege wird das hälftige Pflegegeld bis zu acht Wochen weitergezahlt (vorher maximal sechs Wochen).

Verhinderungspflege ab Juli 2025: Alle Änderungen im Überblick: 

ALT: Bis 20. Juni 2025NEU: Ab 1. Juli 2025   
Vorpflegezeit6 Monateentfällt
Dauer bis zu 6 Wochen pro Jahrbis zu 8 Wochen pro Jahr
Fortzahlung des hälftigen Pflegegeldsbis zu 6 Wochen pro Jahrbis zu 8 Wochen pro Jahr
Erstattung, wenn enge Verwandte oder Mitbewohner die Ersatzpflege übernehmen.Das 1,5-fache des Pflegegeldes 

Beispiel Pflegegrad 2: 520,50 €
Das 2-fache des Pflegegeldes 

Beispiel Pflegegrad 2: 694 €

Wie hoch ist der gemeinsame Jahresbetrag 2025?

Vor Einführung des gemeinsamen Jahresbetrags war es möglich, Leistungen aus der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege zu nutzen – und umgekehrt. Allerdings führten unterschiedliche Leistungshöhen oft zu komplizierten Berechnungen und hohem bürokratischem Aufwand.

Mit dem Entlastungsbudget 2025 entfallen diese komplizierten Übertragungsregelungen und die Budgets wurden vereinheitlicht. Pflegebedürftige und Angehörige profitieren von mehr Flexibilität und einfacher Planung.

Die Höhe des Entlastungsbudgets sieht konkret wie folgt aus:

LeistungALT: Regelung bis 30.06.2025NEU: Regelung ab 01.07.2025
Kurzzeitpflege1.854 €
(plus mögliche Übertragung von der Verhinderungspflege)
3.539 €
pro Jahr im Rahmen des Entlastungsbudgets
Verhinderungspflege 1.685 € 
(plus mögliche Übertragung von der Kurzzeitpflege)
3.539 €
pro Jahr im Rahmen des Entlastungsbudgets

Wichtig: 
Im Rahmen der Verhinderungspflege wird der volle gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro nur dann ausgezahlt, wenn die Ersatzpflege durch einen professionellen Pflegedienst, Bekannte oder entfernte Verwandte (ab dem dritten Verwandtschaftsgrad) übernommen wird. 

Übernehmen enge Verwandte (bis zweiten Verwandtschaftsgrad) oder Mitbewohner die Ersatzpflege, erhalten sie dagegen nur das Doppelte des Pflegegeldes.

Antragstellung: So nutzen Sie den gemeinsamen Jahresbetrag

Wichtig zu wissen: Der gemeinsame Jahresbetrag wird nicht gesondert beantragt. Entscheidend ist weiterhin die Beantragung von Kurzzeitpflege oder die Beantragung der Verhinderungspflege – das Jahresbudget regelt lediglich die Finanzierung dieser Leistungen.

Es ist empfehlenswert, die Beantragung der Leistungen frühzeitig bei der Pflegekasse vorzunehmen, zum Beispiel bei einem geplanten Urlaub. So haben Sie die Sicherheit, dass die Kostenübernahme durch die Pflegekasse geklärt ist. 

Da eine Verhinderung der Hauptpflegeperson aber auch unerwartet auftreten kann, etwa durch plötzliche Krankheit, können die Kosten für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege auch nachträglich mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

Verhinderungspflege

Ihre Vorteile durch das Entlastungsbudget

Das Entlastungsbudget 2025 bringt Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 und ihren Angehörigen mehrere Vorteile gegenüber der bisherigen Regelung für Kurzzeit- und Verhinderungspflege:

  • Flexibilität bei der Nutzung
    Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können den Jahresbetrag von 3.539 Euro frei zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege aufteilen – je nach individuellem Bedarf.
  • Einfachere Planung
    Die früher komplizierten Übertragungsregeln entfallen. Alle Leistungen sind jetzt in einem einheitlichen Budget zusammengefasst. Der bürokratische Aufwand ist geringer.
  • Mehr Planungssicherheit
    Der einheitliche Betrag sorgt dafür, dass Pflegebedürftige und Angehörige die Finanzen für Ersatzpflege klar kalkulieren können.

Die Frage, wer die Ersatzpflege übernimmt, sollte gut überlegt sein, denn davon hängt die Höhe des Leistungsbetrags ab, der von der Pflegeversicherung übernommen wird. 

FAQ: Häufig gestellte Fragen und Antworten darauf

Das Entlastungsbudget 2025 fasst die bis 1. Juli 2025 gesonderten Leistungen für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in einem einheitlichen Jahresbetrag zusammen und macht die Nutzung einfacher und flexibler.

Der gemeinsame Jahresbetrag beträgt 3.539 Euro und steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.

Anspruch auf das Entlastungsbudget haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden.

Die Beantragung erfolgt direkt über die Pflegekasse. Es ist empfehlenswert, die Beantragung der Leistungen frühzeitig vorzunehmen. Die Kosten für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können aber auch nachträglich mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

  • Flexibel nutzbar für Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege
  • Einfache und übersichtliche Planung: komplizierte Übertragungsregeln entfallen
  • Mehr finanzielle Planungssicherheit für Pflegebedürftige und Angehörige

Beide Leistungen sind jetzt in einem einheitlichen Budget von 3.539 Euro pro Jahr gebündelt und können flexibel nach individuellem Bedarf eingesetzt werden.

Hinweis

¹ Anders als die Begriffe 24 Stunden Pflege oder 24 Stunden Betreuung vermuten lassen, arbeiten ...

¹ Anders als die Begriffe 24 Stunden Pflege oder 24 Stunden Betreuung vermuten lassen, arbeiten unsere Pflegekräfte nicht durchgehend 24 Stunden ...

¹ Anders als die Begriffe 24 Stunden Pflege oder 24 Stunden Betreuung vermuten lassen, arbeiten unsere Pflegekräfte nicht durchgehend 24 Stunden vor Ort, sondern nach gültigen Arbeitszeitgesetzen ...

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