Pflegegrad 1

Fragen & Antworten

Was bedeutet der Pflegegrad 1?

In den Pflegegrad eins werden Personen eingestuft, die im Alltag nur geringfügig eingeschränkt sind und nur wenig Pflegeleistung beanspruchen. Wer durch das Gutachten diesen Grad erhält, bekommt von seiner Pflegekasse eine Kostenerstattung pro Monat sowie einen bestimmten Leistungsbetrag im Falle einer vollstationären Unterbringung.

Pflegegrad 1: Voraussetzung für die Einstufung

Bevor eine pflegebedürftige Person Pflegeleistungen – egal welchen Grades – erhält, überprüft bei gesetzlich Versicherten ein Gutachter des MDK die vorhandene Selbstständigkeit des potenziellen Leistungsnehmers. Bei Privatversicherten übernimmt eine andere medizinische/pflegerische Gutachterstelle die Bewertung des Falles.

Dabei fragen die Gutachter verschiedene Bereiche ab und bewerten sie nach einem Punktesystem. Das Ergebnis setzt den Pflegegrad fest. Selbstverständlich kann bei Bedarf der Grad angepasst werden, zum Beispiel wenn im Laufe der Zeit die Selbstständigkeit abnimmt.

Wer laut Gesamtbewertung Leistungen für Pflegegrad 1 erhält, kann sich ein wenig Unterstützung in den Alltag holen. Das kann bedeuten: Hilfe beim Tragen des Einkaufs. Aber auch Hilfe beim Anziehen, weil sich der Betroffene nicht mehr weit genug hinunterbeugen und sich die Socken ohne Schmerzen anziehen kann.

 

Die Bewertung funktioniert über ein Punktesystem, für das verschiedene Module bewertet werden:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Pflegegrad 1: Leistungen

Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Leistungen, die Bezugsberechtigte im Pflegegrad 1 in Anspruch nehmen können.

Pflegegrad Sachleistung/Monat ambulant Pflegegeld/Monat ambulant Entlastungsbetrag nur Kostenerstattung/Monatambulant Leistungsbeitrag/Monat vollstationär Kurzzeitpflege Verhinderungs-pflege
1 125 € 125 €

Was wird von der Pflegekasse bezuschusst?

Da Personen mit Pflegegrad 1 noch weitestgehend selbstständig sind und lediglich ein wenig Hilfestellung sowie Erleichterung bei manchen Aufgaben benötigen, übernimmt die Pflegekasse einen Betrag im Sinne einer Kostenrückerstattung. Menschen mit einer leichten Form einer psychischen Erkrankung, geistiger Behinderung oder Demenz können ebenfalls bereits Leistungen des Pflegegrades 1 erhalten. Durch die Gesetzesänderung 2017 bekommen nun mehr Personen Zugang zu pflegerischer Unterstützung – und damit regelmäßige häusliche Hilfestellung bei alltäglichen Dingen wie Waschen, Anziehen oder Einkaufen. Häufig erledigen Familienangehörige oder Bekannte solche Aufgaben. Einen ambulanten Pflegedienst zahlt die Kasse bei diesem Grad nicht. Leistungsbezieher können sich allerdings die Kosten für die Hilfeaufwendungen durch eine helfende Hand von der Kasse im Nachgang erstatten lassen. Der monatliche Entlastungsbetrag im Sinne einer Kostenerstattung beträgt 125 Euro.

Auch eine einmalige Wohnraumanpassung bezuschusst die Pflegekasse mit bis zu 4.000 Euro. Sie kommt auch mit 40 Euro monatlich für den Erwerb für notwendige Pflegehilfsmittel auf. Das können sein: Desinfektionsmittel, Mundschutz, Einmalhandschuhe, saugende Bettschutzeinlagen oder ein Hausnotrufsystem. Ebenfalls ermöglicht die Kasse Angehörigen oder der helfenden Person die Teilnahme an einem kostenlosen Pflegekurs.

Was nicht bezuschusst wird

Von der Kasse nicht bezuschusst werden folgende Leistungen:

  • 1. vollstationäre Pflege
  • 2. Verhinderungspflege
  • 3. Tages- und Nachtpflege durch einen Pflegedienst
  • 4. Kurzzeitpflege

Wer dennoch einen professionellen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen oder sich vollstationär pflegen lassen möchte, kann die 125 Euro des monatlichen Entlastungsgeldes dafür verwenden. Der restliche Betrag muss allerdings aus eigener Tasche bezahlt werden, denn eine Notwendigkeit für solche Leistungen besteht laut Gutachten im Pflegegrad 1 nicht.

Beispiel Pflegegrad 1

Nehmen wir als Beispiel für diesen Pflegegrad eine fiktive Person:

Frau Glasner ist 74 Jahre alt. Sie lebt allein und ist geistig topfit. Auch körperlich ist die Seniorin kaum eingeschränkt und erledigt alles selbstständig. Doch in letzter Zeit plagen sie ihr Rücken und ihre Kniegelenke zunehmend – durch das Rheuma kommt sie nicht mehr beschwerdefrei an ihre Füße. Das Tragen der Einkäufe in den zweiten Stock ihrer Mietwohnung, zu der es keinen Aufzug gibt, gestaltet sich immer schmerzhafter für Frau Glasner und wird zu einer wahren Tortour. Auch das Putzen der Wohnung klappt nicht mehr richtig. Ansonsten aber kommt sie gut allein klar. Lediglich für den Wocheneinkauf und -putz bräuchte sie demnach Hilfe. Leider wohnen die engsten Verwandten zu weit weg, um ihre diese Tätigkeiten abzunehmen.

Frau Glasner beantragt einen Pflegegrad, um für beide Leistungen einen Zuschuss im Sinne einer Kostenerstattung von ihrer Pflegekasse zu erhalten. Das Pflegegutachten bescheinigt ihr eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. In den verschiedenen Bereichen, die bewertet werden, erreicht Frau Glasner insgesamt mehr als 12,5 – aber weniger als 27 Punkte. Sie wird in Pflegegrad 1 eingestuft und bekommt dementsprechend unter anderem monatlich 125 Euro als Kostenrückerstattung. Zudem würde ihr ihre Pflegekasse bei Bedarf einmalig 4000 Euro zahlen, sollte eine Wohnraumanpassung notwendig sein.

Fragen und Antworten Pflegegrad 1

Wie lege ich Widerspruch gegen Pflegegrad 1 ein?

Etwa jeder dritte Antrag auf einen Pflegegrad wird abgelehnt. In diesem Fall sollten Sie schnell handeln – und zwar innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Ablehnungsbescheides. Nur innerhalb dieser Frist ist ein Widerspruch möglich. Legen Sie diesen immer schriftlich ein, per Einschreiben mit Rückschein.

Als ersten Schritt prüfen Sie zunächst das der Ablehnung beigefügte Gutachten und gehen Sie alle dort aufgelisteten Punkte durch. Überlegen Sie, ob der Pflegebedürftige beispielsweise am Tag der Begutachtung ungewöhnlich fit war und dieser Tag nicht dem durchschnittlichen Pflegealltag entsprach. Wurden alle Sachverhalte korrekt erfasst oder fehlen einige Punkte? All Ihre Überlegungen dokumentieren Sie am besten schriftlich. So vergessen Sie nichts, wenn Sie in den Widerspruch gehen.

Lassen Sie sich am besten auch von Pflegeberatern unterstützen, damit Ihr Widerspruch möglichst erfolgreich für Sie verläuft. Ein Widerspruch muss nämlich gründlich vorbereitet sein. Das heißt: Fordern Sie Arztbriefe, Atteste, Entlassungsberichte und alles ein, was für die Pflegebedürftigkeit der betroffenen Person spricht. Für ein zweites Gutachten können Ihnen diese Dokumente zum Erfolg verhelfen. Auch ein tagtägliches Pflegetagebuch kann den einen Bewertungspunkt Unterschied machen, damit eine Folgegutachten Ihnen oder Ihrer/em Angehörige/n den Pflegegrad 1 zuspricht.

Wichtig: Innerhalb der 4-Wochen-Frist reicht eine schriftliche Mitteilung an die Pflegeversicherung, dass Sie gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen. Hier müssen Sie noch keine Gründe angeben. Anschließend haben Sie genügend Zeit, den Widerspruch gut vorzubereiten.

Wer erhält Pflegegrad 1?

Diesen Pflegegrad erhalten Personen, die im Alltag und in ihrer Selbstständigkeit geringfügig beeinträchtigt sind, aber dennoch ein wenig Unterstützung bei alltäglichen Dingen benötigen.

Wie wird der Pflegegrad 1 beantragt und festgestellt?

Einen konkreten Pflegegrad können Sie nicht beantragen, lediglich die Einstufung ind das Pflegegradsystem. Kontaktieren Sie dazu Ihre Pflegeversicherung und bitten Sie sie um Zusendung des Antragformulars. Haben Sie es ausgefüllt, schicken Sie das Formular zurück an Ihre Pflegekasse. Die Kasse wird anschließend zeitnah einen Gutachter zu Ihnen schicken, der Ihre Pflegebedürftigkeit einstuft.

Hinweis
¹ Anders als die Begriffe 24 Stunden Pflege oder 24 Stunden Betreuung vermuten lassen, arbeiten unsere Pflegekräfte nicht durchgehend 24 Stunden vor Ort, sondern nach gültigen Arbeitszeitgesetzen mit täglichen Ruhepausen und ausreichenden Ruhe- und Regenerationsphasen. Eine 24-Stunden-Pflege mit durchgehender Präsenz ist dabei nicht ausgeschlossen, erfordert aber den Einsatz von entsprechend mehr Personal.


Der täglich zur Verfügung stehende Stundenumfang der Pflegekraft beinhaltet eine aktive Arbeitszeit und eine Bereitschaftszeit, in der die Pflegekraft vor Ort auf Anforderung zur Verfügung steht. Die Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils getroffenen Absprachen und berücksichtigt den persönlichen Rhythmus und den gewohnten Tagesablauf des Kunden. Die aktive Zeit beinhaltet Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Dabei verteilt sich die Arbeitszeit auf die Phasen, in denen der Pflegebedürftige konkrete Unterstützung benötigt oder Aufgaben im Haushalt anfallen. Außerhalb dieser Zeiten befindet sich die Pflegekraft auf Abruf in sogenannter Rufbereitschaft. Während dieser Rufbereitschaftszeit besteht für die Pflegekraft keine Verpflichtung, sich im Haus aufzuhalten. Sie kann aber bei Bedarf telefonisch kontaktiert werden, wenn eine konkrete Unterstützung des Pflegebedürftigen vor Ort erforderlich ist. Die Rufbereitschaft besteht auch während der Nacht. Wobei im Fall eines nächtlichen Einsatzes aufgrund der gesetzlichen Ruhezeiten ein Zeitausgleich am Folgetag erforderlich sein kann.


Die Begriffe „24 Stunden Pflege“ und „24 Stunden Betreuung“ werden umgangssprachlich und branchenüblich genutzt.