Pflegewissen
Wissenswertes für Pflegebedürftige sowie pflegende Angehörige

Die Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Willenserklärung, die dafür sorgt, dass bei Entscheidungsunfähigkeit des Patienten genau die Behandlung vorgenommen wird, die vom Patienten selber gewünscht ist. Auch das Unterlassen einer weiteren Behandlung – beispielsweise im Falle eines Wachkomas – kann in der Patientenverfügung gefordert werden. So werden Patientenverfügungen zwar häufig dafür erstellt, um lebensverlängernde Maßnahmen abzulehnen. Doch auch für alle anderen medizinischen Eingriffe können Vorausregelungen getroffen werden. Die behandelnden Ärzte wissen dann, wie sie zum Beispiel bei dauerhaften und schwerwiegenden Erkrankungen verfahren sollen, selbst wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, sich dazu zu äußern. Die Familie sowie weitere entscheidungsbefugte Personen können durch eine Patientenverfügung entlastet werden. Damit die Willenserklärung wirksam werden kann, sollten Ärzte oder Pfleger auf ihre Existenz hingewiesen werden. Das Dokument sollte an einem Ort aufbewahrt werden, an dem es im Notfall schnell zu finden ist. Die Patientenverfügung ist rechtlich bindend. Das bedeutet, dass Pfleger und Ärzte sich an die Bestimmungen des Dokuments zu halten haben.

Form und Inhalt der Patientenverfügung

Die Patientenverfügung muss von einer einwilligungsfähigen und volljährigen Person in schriftlicher Form verfasst und eigenhändig unterschrieben werden. Sollten sich nach Verfassen der Patientenverfügung andere Wünsche entwickeln, kann das Dokument jederzeit formlos widerrufen werden. Inhaltlich muss die Patientenverfügung sehr konkret und exakt formuliert werden, denn nur wenn sie eindeutig ausgelegt werden kann, wird sie wirksam. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz stellt Beispiele und Textbausteine zur Verfügung, die individuell kombiniert werden und als erste Orientierung dienen können. Es wird empfohlen, der Patientenverfügung eine Darstellung der eigenen Wertvorstellungen und ggf. religiösen Ansichten beizulegen. Sie können im Zweifelsfall dazu dienen, den Patientenwunsch zu deuten und in dessen Sinne des Betroffenen zu handeln. Zudem sollte eine Entscheidung für oder gegen Organspende festgehalten werden. Besonders seit der Änderung des Transplantationsgesetzes 2012 ist es wichtig, die Informationen auf dem Organspendeausweis mit den in der Patientenverfügung festgelegten Wünschen und Maßnahmen abzustimmen und festzuhalten, welches Dokument im Ernstfall Priorität haben soll.

Grundsätzlich sollte eine Patientenverfügung nach sorgfältiger Überlegung und mit viel Bedacht erstellt werden. Dabei kann es sinnvoll sein, sich mit dem Hausarzt, einem spezialisierten Rechtsanwalt oder einer anderen fachkundigen Person über den Inhalt und Umfang der Patientenverfügung zu beraten. Besonders bei Personen, die bereits unter einer chronischen oder langwierigen Krankheit leiden, kann die Beratung mit dem behandelnden Arzt sinnvoll sein, um den möglichen Krankheitsverlauf abzustecken und die Patientenverfügung an die möglicherweise individuell auftretenden Situationen anzupassen. Seit 2014 findet außerdem jährlich der „Tag der Patientenverfügung“ statt. Hier werden bei kostenlosen Vorträgen nützliche Informationen rund um die Patientenverfügung sowie über ein selbstbestimmtes Lebensende vermittelt.

Warum ist die Patientenverfügung wichtig?

Eine Patientenverfügung ist deshalb wichtig, weil sie den Willen des Patienten reflektiert, auch wenn dieser selbst nicht mehr dazu in der Lage ist, ihn zu äußern. Natürlich muss der Wille des Patienten auch ohne Patientenverfügung beachtet werden. Liegt jedoch keine Patientenverfügung vor, müssen sich Ärzte, gesetzliche Vertreter und Betreuer über den mutmaßlichen Patientenwillen verständigen und versuchen, eine Entscheidung über die Behandlung zu treffen, welche diesem weitestgehend entsprechen könnte. Kann auf diesem Weg keine Einigung oder einstimmige Entscheidung getroffen werden, muss das Betreuungsgericht zurate gezogen werden. Damit es nicht soweit kommen muss und Patienten selbstbestimmt über ihren Körper und ihr Leben entscheiden können, ist die Patientenverfügung eine große Hilfe.

Die Patientenverfügung regelt allerdings nicht, welche Personen im Falle der Entscheidungsunfähigkeit über den eigenen Willen verfügen sollen. Um dem Dokument daher mehr Gewicht zu verleihen und einen Bevollmächtigten einsetzen zu können, der die Verfügung im Zweifelsfall durchsetzt, ist es ratsam, zusätzlich eine Vorsorgevollmacht zu erstellen.

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Hinweis
¹ Anders als die Begriffe 24 Stunden Pflege oder 24 Stunden Betreuung vermuten lassen, arbeiten unsere Pflegekräfte nicht durchgehend 24 Stunden vor Ort, sondern nach gültigen Arbeitszeitgesetzen mit täglichen Ruhepausen und ausreichenden Ruhe- und Regenerationsphasen. Eine 24-Stunden-Pflege mit durchgehender Präsenz ist dabei nicht ausgeschlossen, erfordert aber den Einsatz von entsprechend mehr Personal.


Der täglich zur Verfügung stehende Stundenumfang der Pflegekraft beinhaltet eine aktive Arbeitszeit und eine Bereitschaftszeit, in der die Pflegekraft vor Ort auf Anforderung zur Verfügung steht. Die Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils getroffenen Absprachen und berücksichtigt den persönlichen Rhythmus und den gewohnten Tagesablauf des Kunden. Die aktive Zeit beinhaltet Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Dabei verteilt sich die Arbeitszeit auf die Phasen, in denen der Pflegebedürftige konkrete Unterstützung benötigt oder Aufgaben im Haushalt anfallen. Außerhalb dieser Zeiten befindet sich die Pflegekraft auf Abruf in sogenannter Rufbereitschaft. Während dieser Rufbereitschaftszeit besteht für die Pflegekraft keine Verpflichtung, sich im Haus aufzuhalten. Sie kann aber bei Bedarf telefonisch kontaktiert werden, wenn eine konkrete Unterstützung des Pflegebedürftigen vor Ort erforderlich ist. Die Rufbereitschaft besteht auch während der Nacht. Wobei im Fall eines nächtlichen Einsatzes aufgrund der gesetzlichen Ruhezeiten ein Zeitausgleich am Folgetag erforderlich sein kann.


Die Begriffe „24 Stunden Pflege“ und „24 Stunden Betreuung“ werden umgangssprachlich und branchenüblich genutzt.